Rechtsprechung
OLG Celle, 21.12.2006 - 4 W 233/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung: Beschwerde des Schuldners gegen die Wertfestsetzung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Rechtschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Schuldners bei Geltendmachung einer zu niedrigen Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsverfahrens; Festsetzung des Wertes des Verfahrens auf Versagung der Restschuldbefreiung auf die geringste Gebührenstufe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Schuldners bei Geltendmachung einer zu niedrigen Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsverfahrens; Festsetzung des Wertes des Verfahrens auf Versagung der Restschuldbefreiung auf die geringste Gebührenstufe
- zvi-online.de
InsO §§ 4, 290; GKG § 68
Unzulässigkeit der Beschwerde des Schuldners gegen Streitwertfestsetzung im Restschuldversagungsverfahren bei Antrag auf Heraufsetzung - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 4; InsO § 290; GKG § 68
Rechtsschutzbedürfnis für Rechtsmittel gegen Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Walsrode - 11 IK 13/05
- LG Verden, 20.10.2006 - 6 T 72/06
- OLG Celle, 21.12.2006 - 4 W 233/06
Papierfundstellen
- NZI (Beilage) 2007, 5
- ZInsO 2007, 224
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 17.11.2005 - 3 W 142/05
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug; …
Auszug aus OLG Celle, 21.12.2006 - 4 W 233/06
Vorsorglich wird noch Folgendes hinzugefügt: Die - auch unter einigen Senaten des Oberlandesgerichts Celle umstrittene Streitfrage, ob eine gegen die Festsetzung des Kostenstreitwerts durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht gerichtete Beschwerde statthaft ist, obwohl in der Hauptsache nicht das Oberlandesgericht sondern der Bundesgerichtshof als dritte Instanz zuständig wäre (verneinend 11. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 191; für Zulässigkeit 3. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 270; vgl. dazu Deichfuß, MDR 2006, 1264), stellt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht. - OLG Celle, 15.11.2005 - 11 W 87/05
Unzulässigkeit einer Streitbeschwerde zum Oberlandesgericht gegen Wertfestsetzung …
Auszug aus OLG Celle, 21.12.2006 - 4 W 233/06
Vorsorglich wird noch Folgendes hinzugefügt: Die - auch unter einigen Senaten des Oberlandesgerichts Celle umstrittene Streitfrage, ob eine gegen die Festsetzung des Kostenstreitwerts durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht gerichtete Beschwerde statthaft ist, obwohl in der Hauptsache nicht das Oberlandesgericht sondern der Bundesgerichtshof als dritte Instanz zuständig wäre (verneinend 11. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 191; für Zulässigkeit 3. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 270; vgl. dazu Deichfuß, MDR 2006, 1264), stellt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht.
- LG Göttingen, 15.01.2008 - 10 T 1/08
Voraussetzungen eines Gläubigerantrags auf Versagung einer Restschuldbefreiung …
Das gilt jedoch nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verbleibenden Forderungen werthaltig sein können (vgl. BGH Beschluss vom 23.01.2003 - IX ZB 227/02 ; OLG Celle ZInsO 2007, 224 ).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 18.01.2007 - 10 W 654/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 12.10.2006 - 5 O 97/06
- OLG Koblenz, 18.01.2007 - 10 W 654/06
Papierfundstellen
- ZInsO 2007, 224
Wird zitiert von ...
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines …
aa) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG und des § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt allerdings zunächst eine andere Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige Gläubigeranfechtungsansprüche geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007, 334, 335;… Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 296 a. E.).